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Entlastungen für Strom, Gas und Wärme

Informationen zu den Energiepreisbremsen, zur Dezember-Soforthilfe, Ihrer Abschlagszahlung und weiteren aktuellen Themen finden Sie auf unserer Info-Seite.

Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu den Energiepreisbremsen ist sehr komplex und im Einzelfall kann die schriftliche individuelle Information mit Verzögerung bei Ihnen eintreffen. Wir bitten um etwas Geduld.

Entlastungen für Strom, Gas und Wärme

 
Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Energiepreisbremsen

Welche Entlastungsmaßnahmen setzt die Bundesregierung für Strom-, Gas- und Wärmekunden um?
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Im Dezember 2022 hat ESWE die ersten Soforthilfen für seine Kundinnen und Kunden beantragt und die entsprechenden Entlastungen direkt weitergegeben.

Als weitere Maßnahmen wurden Preisbremsen für Erdgas, Strom und Fernwärme eingeführt. Diese funktionieren wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas 12 Cent brutto pro Kilowattstunde,
  • für Fernwärme 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde,
  • für Strom 40 Cent brutto pro Kilowattstunde.

Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas oder Wärme sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Dann gilt für 70 % Ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 ein maximaler Arbeitspreis von:

  • Strom: 13 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 7 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)
  • Wärme: 7,5 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh)

Die Preisbremsen für Haushalts- und Gewerbekunden (Verbrauch < 1,5 Mio. kWh/Jahr bei Gas/Wärme bzw. < 30.000 kWh bei Strom) gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar. Für industrielle Verbraucher ab einem Verbrauch von 30.000 kWh pro Jahr bei Strom und ab einem Verbrauch von 1,5 Mio. kWh/Jahr bei Gas und Wärme gelten die Bremsen ab 1. Januar 2023.
Der Bundestag hat am 16.11.2023 beschlossen, die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um drei Monate bis zum 31. März 2024 zu verlängern.

Für Kunden, die während des Entlastungszeitraums der Preisbremsen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb nehmen, kann unter folgenden Voraussetzungen nach § 6 S. 3 StromPBG die Jahresverbrauchsprognose angepasst werden:

  • Kunde verfügt über ein Standardlastverbrauch (SLP)
  • Verbrauch ist kleiner 30.000 kWh
  • Kein eigener, mit dem Netz verbundener Zählpunkt
  • Betreiber der Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung hat die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Abs. 2 S. 1 oder S.2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt

Gibt ESWE Versorgung die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse an die Kunden weiter?
Wir begrüßen jede Maßnahme, die in der aktuellen Situation sowohl zur Sicherung der Energie­versorgung als auch zu Entlastungen unserer Kundinnen und Kunden führt. ESWE Versorgung setzt die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse um und gibt den Entlastungsbetrag vollständig an Sie weiter.

Müssen Kundinnen und Kunden von ESWE Versorgung selbst aktiv werden?
Als Kundin und Kunde von ESWE Versorgung brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie rechtzeitig mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für Sie konkret auswirken.

Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu den Energiepreisbremsen ist sehr komplex und im Einzelfall kann die schriftliche individuelle Information mit Verzögerung bei Ihnen eintreffen. Wir bitten um etwas Geduld.

Dezember-Soforthilfe

Wer ist von der Soforthilfe der Bundesregierung betroffen?

  • Alle Erdgas- und Wärmekunden (betrifft sowohl Haushalts- als auch Gewerbekunden) bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh.
  • Alle nachfolgend genannten Letztverbraucher unabhängig vom Jahresverbrauch:
    • Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter


Was bedeutet dies für Ihren Dezember-Abschlag und Ihre Jahresverbrauchsabrechnung?

  • ESWE wird den Abschlag bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat im Dezember nicht einziehen.
  • Kunden, die per Überweisung bzw. per Dauerauftrag zahlen, können den Abschlag für Dezember 2022 auf Wunsch einbehalten.

Der Entlasungsbetrag wird bei Ihrer kommenden Jahresverbrauchsabrechnung gesondert ausgewiesen und verrechnet.


Wie wird der Entlastungsbetrag berechnet?

  • Für Erdgaskunden:
    • Berechnung des Entlastungsbetrags für Haushalts- und Gewerbekunden mit Standardlastprofil
      • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs* (siehe unten) im September 2022 zum geltenden Bruttopreis am 1.12.2022
        + Bruttogrundpreis für den Monat Dezember
    • Berechnung des Entlastungsbetrags für Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung
      • 1/12 des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Bruttopreis am 1.12.2022
        + Grundpreis (Leistungspreis) brutto für den Monat Dezember
  • Für Wärmkunden:
    • Berechnung des Entlastungsbetrags für Wärmekunden
      • Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%

*Bitte beachten Sie, dass der prognostizierte Jahresverbrauch nicht in allen Fällen dem Verbrauch Ihrer letzten Jahresabrechnung entspricht.


Hinweis für Kunden mit monatlicher Abrechnung:

Kunden, deren Abrechnung monatlich erstellt wird, erhalten die Dezember-Abrechnung Anfang Januar 2023. Die Differenz zwischen dem abgerechneten Verbrauch im Dezember 2022 und dem berechneten Entlastungsbetrag wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Bruttoausweis) bzw. es wird eine Gutschrift (Bruttoausweis) erteilt.

Nähere Infos zur Soforthilfe Dezember finden Sie hier (bmwk.de)​​​​​​​​​​​​​​.
Hier kommen Sie zum vollständigen Gesetzestext. ​​​​​​​

Abschlagszahlung

Bitte beachten Sie!

In Folge der Steigerung der Energiepreise fallen in der Regel auch die Jahresverbrauchsabrechnungen deutlich höher aus. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die monatlichen Abschläge zu erhöhen, um damit eine hohe Nachzahlung bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung zu vermeiden.
Passen Sie ganz unkompliziert online auf dem Kundenportal Ihre Abschläge an Ihren aktuellen Verbrauch an.

Wichtig!

Im Zuge der Energiepreisbremsen passen wir Ihren monatlichen Abschlag entsprechend an und informieren Sie in einem separaten Anschreiben über Ihren neuen Abschlagsplan.
Sie müssen hierzu nichts weiter unternehmen.

Steuersenkung auf Gas und Wärme

Wichtig zu wissen!

In einer Pressekonferenz vom 29.September 2022 hatte die Bundesregierung folgendes bekanntgegeben:

Die Mehrwertsteuersenkung von aktuell 19% wurde ab 01. Oktober 2022 für Erdgas und Wärme auf einen reduzierten Steuersatz von 7% gesenkt. Den reduzierten Steuersatz berücksichten wir bei der Jahresverbrauchsabrechnung für die Zeit ab 1. Oktober 2022.

Nach aktuellen Plänen der Bundesregierung soll die gesenkte Mehrwertsteuer für Gas und Wärme bis Ende Februar 2024 gelten.

Energiesparen lohnt sich

Energiesparen ist aktueller denn je!

Es lohnt sich definitiv trotz der Preisbremsen Strom, Gas und Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus, muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

Hier geht es zu unseren Energiespartipps.

 

ESWE Energie INFO - Wie funktioniert der Gas-Abschlag im Dezember?

In der Energiebranche gibt es seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie und erst recht nach dem russischen Überfall auf die Ukraine große Umbrüche. Viele Vorgänge und Abläufe sind deshalb weitaus komplexer geworden.
Das neue Videoformat "ESWE Energie Info" macht aktuelle Zusammenhänge transparenter.
In der ersten Folge geht es um die Entlastungspakete der Bundesregierung, speziell um die Gasabschläge im Dezember 22.
(Stand 15. November 2022).

 

ESWE Energie INFO - Das bringen Gas-, Wärme- und Strompreisbremse

Im zweiten Video der "ESWE Energie INFO"-Reihe geht es um die Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen. Die Entlastungsmechanismen der Bundesregierung sollen Energiekosten bezahlbar halten und gelten von März bis mindestens Ende 2023. An Rechenbeispielen wird gezeigt, wie die Bremsen funktionieren, was sie für die Jahresabrechnungen von Kundinnen und Kunden bedeuten und warum diese 2023 monatlich davon profitieren.
(Stand 27. Februar 2023)

Ihre Ansprechpartner

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ESWE Energie CENTER
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65183 Wiesbaden
Fon 0800 780-2200
Fax 0611 780-2352
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Sa - Sogeschlossen

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Mi10 - 18 Uhr

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