Alles über steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Klare Vorteile für Besitzer von Wärmepumpen, Wallboxen und mehr
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurde zum 1. Januar 2024 überarbeitet. Seitdem gelten neue Regelungen, um leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen schnell an das Stromnetz anzuschließen und dieses gleichzeitig bei starker Beanspruchung zu entlasten. Im Mittelpunkt stehen hierbei steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und stationäre Batteriespeicher.
Konkret dürfen Netzbetreiber die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend auf 4,2 kW drosseln. Im Gegenzug profitieren Sie als Verbraucher von Vergünstigungen bei den Netzentgelten.
Wichtig zu wissen: Der reguläre Haushalts- und Gewerbestrom ist davon nicht betroffen!
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte mit einem hohen Energiebedarf (> 4,2 kW), die einzeln steuerbar sind und zeitlich verschiebbar betrieben werden können.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Nicht öffentliche Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxen)
- Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
- Stationäre Klimaanlagen für die Raumkühlung
- Stationäre Batteriespeicher
Anlagen mit einer Anschlussleistung von weniger als 4,2 kW fallen nicht unter diese Regelung und müssen nicht steuerbar sein.
Um die Steuerung der o. g. Geräte technisch zu ermöglichen, wird vom Netzbetreiber eine Steuerbox in der Hausinstallation eingebunden.
Wenn Sie ab dem 1. Januar 2024 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 kW Leistung in Betrieb nehmen, müssen Sie einer temporären Begrenzung der Leistung durch den Netzbetreiber zustimmen. Im Gegenzug profitieren Sie von verschiedenen Modulen der Netzentgeltreduzierung.
Welche Netzentgelt-Module können Sie wählen?
Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
Modul 1 entspricht einer pauschalen Reduzierung des Netzentgelts. Die Pauschale variiert je nach Netzgebiet und liegt zwischen 110 Euro und 190 Euro netto im Jahr. Sie wird bei der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und gilt nur pro Zähler und Stromvertrag, unabhängig von der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die pauschale Reduzierung darf jedoch nicht höher sein als das tatsächlich anfallende Netzentgelt.
Technische Voraussetzung für Modul 1:
Für dieses Modul ist kein separater Zähler notwendig. Damit ist eine gemeinsame Messung Ihres Haushalts- oder Gewerbestroms und der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen möglich.
Wichtige Hinweise zu Modul 1:
Modul 1 ist das Grundmodul. Sofern Sie sich nicht aktiv für ein anderes Modul entscheiden, wird Modul 1 automatisch für Sie berücksichtigt. Ein Wechsel der Module ist möglich.
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netzentgelts
Bei Modul 2 wird der reguläre Netzarbeitspreis um 60 % reduziert. Des Weiteren entfällt der reguläre Netzgrundpreis. Dadurch können attraktive Stromtarife für steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeboten werden.
Technische Voraussetzungen für Modul 2:
Die Reduzierung gilt nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Stromzähler gemessen werden, nicht jedoch für den übrigen Stromverbrauch Ihres Haushalts oder Gewerbebetriebs.
Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte
Mit variablen Netzentgelten haben Sie die Möglichkeit, Ihren Verbrauch in günstige Zeiten zu verlagern und Ihre Kosten zu optimieren.
Modul 3 sieht je nach Tageszeit drei Preisstufen vor:
- HT (Hochlastzeit)
- NT (Niedriglastzeit)
- ST (Standardtarifzeit)
Modul 3 lohnt sich für Anwendungen, die in die Niedriglastzeiten verlagert werden können.
Weitere Informationen finden Sie beim Netzbetreiber.
Wichtiger Hinweis: Modul 3 beinhaltet zusätzlich die pauschale Reduzierung des Modul 1.
Technische Voraussetzungen für Modul 3:
- Sie benötigen ein intelligentes Messsystem (Smart Meter), das Ihren Stromverbrauch in Echtzeit erfasst und übermittelt.
- Eine gemeinsame Messung Ihres Haushalts- oder Gewerbestroms und Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist möglich.
Was gilt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden?
Die Bundesnetzagentur sieht folgende Übergangsregelungen vor:
Die Bestandsanlagen, die nach der alten Fassung des § 14a EnWG bereits abschaltbar waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin nach der bisherigen Regelung betrieben werden. Danach erfolgt die Überführung in die neue Regelung.
Ein vorzeitiger Wechsel in die neue Regelung ist jederzeit möglich. Hierzu ist eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich. Ein Zurückwechseln ist danach allerdings ausgeschlossen.
Wichtig zu beachten: Für Nachtspeicherheizungen oder Anlagen, die nicht steuerbar sind, bleiben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft bestehen.
Fragen? Wir helfen gerne weiter.
Wenn Sie planen, eine steuerbare Verbrauchseinrichtung zu installieren oder Fragen zu den neuen Regelungen haben, beraten wir Sie gerne.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
www.bundesnetzagentur.de – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
FAQs - Häufig gestellte Fragen
Wie melde ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Die Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt in wenigen einfachen Schritten:
- Im Rahmen der Installation einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kümmert sich in der Regel Ihr Installateur um die Anmeldung beim Netzbetreiber.
- In diesem Anmeldeprozess können Sie sich für Modul 2 oder 3 entscheiden. Ansonsten wird automatisch Modul 1 gewählt. Ein späterer Wechsel ist möglich.
- Mit der Inbetriebnahme haben Sie die Möglichkeit, einen geeigneten Stromtarif für Ihre Verbrauchseinrichtung auszuwählen.
Was passiert, wenn ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht melde?
Die Anmeldung ist zwingend erforderlich, um von den Vorteilen der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG zu profitieren und eine sichere Netzstabilität zu gewährleisten. Ihr Installateur wird Sie hierzu gerne beraten.
Kann ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung ohne Smart Meter betreiben?
Ein Smart Meter ist erforderlich, um von den zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) zu profitieren. Ohne Smart Meter kann die genaue Abrechnung und Steuerung der Verbrauchseinrichtung nicht erfolgen. In diesem Fall kann nur Modul 1 und Modul 2 gewählt werden.


